Allgemeine Geschäftsbedingungen der D+H Deutschland GmbH

1. Geltung der Bedingungen

1.1 Für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der D+H Deutschland GmbH (im Folgenden D+H genannt) gelten ausschließlich die folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, soweit es sich bei der anderen Partei (im Folgenden Auftraggeber) um ein Unternehmen im Sinne des § 14 BGB oder um juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie werden von D+H ausdrücklich schriftlich bestätigt. Auch bei vorbehaltloser Lieferung oder Schweigen zu abweichenden Geschäfts- und Lieferbedingungen des Auftraggebers gelten abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht als anerkannt oder vereinbart, unabhängig davon, ob D+H solche Geschäfts- und Lieferbedingungen des Auftraggebers bekannt sind oder nicht.

1.2 Die Verkaufs- und Lieferbedingungen von D+H gelten auch für künftige Geschäfte zwischen D+H und dem Auftraggeber.

 

2. Angebot, Vertragsschluss, Auftragsunterlagen

2.1 An von D+H abgegebene Angebote hält sich D+H sechs Wochen ab Versendungsdatum des Angebotes gebunden, es sei denn, das Angebot enthält eine abweichende Bindungsfrist.

2.2 Eine Bestellung des Auftraggebers ist ein verbindliches Angebot gegenüber D+H, an das der Auftraggeber zwei Wochen nach Eingang der Bestellung bei D+H gebunden ist. Die Annahme der Bestellung kann entweder durch schriftliche Bestätigung oder durch Erbringung der Leistung innerhalb der Annahmefrist erfolgen.

2.3 Die zwischen D+H und dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ausgenommen hiervon sind nachvertragliche, mündliche Vereinbarungen. Werden Vereinbarungen von nicht über unbeschränkte Vertretungsmacht verfügende Repräsentanten von D+H, z.B. von bloßen Vermittlungs-, Abschlussvertretern oder nicht mit Vertretungsmacht versehenem Personal getroffen, bedürfen diese Vereinbarungen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von D+H.

2.4 Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Darstellungen und Angaben in Vertrags- oder Angebotsunterlagen, Prospekten und Drucksachen, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie von D+H nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Änderungen auf Grund technischer Weiterentwicklung bleiben vorbehalten.

2.5 Angebote, Pläne, Zeichnungen, Beschreibungen und technische Unterlagen, die dem Auftraggeber von D+H vor oder nach Vertragsabschluss ausgehändigt werden, bleiben mit Ausnahme von Prospekten alleiniges Eigentum von D+H. Ohne die Zustimmung von D+H darf der Auftraggeber die vorgenannten Unterlagen nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Werden die Unterlagen vom Auftraggeber oder auf dessen Weisung direkt von D+H Dritten überlassen, ist es alleine die Pflicht des Auftraggebers, dafür zu sorgen, dass der betreffende Dritte nicht dem vorstehenden Verbot zuwiderhandelt. Der Auftraggeber haftet insoweit gegenüber D+H für die Einhaltung des Verbots durch den Dritten. Urheber- und Urhebernutzungsrechte verbleiben in allen Fällen bei D+H.

 

3. Leistungsumfang und -zeit

3.1 Für Art und Umfang der von D+H zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich die mit dem Auftraggeber getroffene vertragliche Vereinbarung maßgeblich. Berät D+H den Auftraggeber bei der Festlegung des Leistungs- bzw. Lieferumfangs, erfolgt dies nach bestem Wissen von D+H. Die Entscheidung über den Leistungs- bzw. Lieferumfang sowie deren Zweckmäßigkeit trifft jedoch letztendlich der Auftraggeber in eigener Verantwortung.

3.2 Leistungs- und Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss bzw. nach technischer Klärung und Freigabe durch den Auftraggeber. Leistungs- und Liefertermine sowie Fristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand versandt oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt wird. Im Falle einer Lieferung mit Montage, wenn die montierte Anlage betriebsfertig ist.

3.3 Bei unvorhergesehenen Leistungshindernissen, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von D+H liegen, wie beispielsweise höhere Gewalt, Aus- und Einfuhrverbote sowie sonstige staatliche oder behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen bei der Lieferung von Vorprodukten, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen angemessen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistungshindernisse bei D+H oder einem Lieferanten von D+H auftreten. Treten solche von D+H nicht zu vertretende Leistungshindernisse ein, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.

3.4 Abrufaufträge und bauseits erforderliche Teillieferungen sind mindestens 20 Arbeitstage vor Montage durch die Bauleitung abzurufen. Bei baulichen Verzögerungen, die bewirken, dass der Montagebeginn von D+H nicht eingehalten werden kann, müssen die Lieferungen wiederum mindestens 20 Arbeitstage vor dem neuen Termin abgerufen werden.

3.5 Nimmt der Auftraggeber die von ihm bestellte Ware nicht an, kann D+H nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im letzten Fall ist D+H berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des vereinbarten Lieferpreises ohne Nachweis als Entschädigung zu verlangen, sofern nicht nachweislich nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

3.6 Die von D+H genannten Leistungs- und Liefertermine bzw. -fristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ von D+H schriftlich bestätigt worden. Bei Überschreitung von schriftlich bestätigten verbindlichen Lieferterminen ist der Auftraggeber im Falle eines von D+H zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt genannte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist.

 

4. Gefahrenübergang und Transport

4.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, die Versendung an den Auftraggeber direkt von D+H erfolgt oder D+H selbst den Versand oder noch andere Leistungen (z.B. Montage) übernommen hat. Falls sich der Versand ohne Verschulden von D+H verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Ablauf des Tages, der auf den Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft gegenüber dem Auftraggeber folgt, auf den Auftraggeber über.

4.2 Sofern von D+H keine abweichenden Weisungen erteilt wurden, werden die Liefergegenstände an die von dem Auftraggeber an D+H benannte Adresse des Auftraggebers versandt. Die Wahl des Beförderungsweges und -mittels erfolgt mangels besonderer Weisung des Auftraggebers nach Ermessen von D+H und ohne Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Eine Transportversicherung durch D+H erfolgt nur dann, wenn sie mit dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart wurde.

 

5. Montage

5.1 Für von D+H übernommene Montageleistungen gelten ergänzend zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B in der jeweils neuesten Fassung (VOB/B), deren Text D+H auf Wunsch des Auftraggebers diesem jederzeit zur Einsichtnahme überlässt. 5.2 D+H ist berechtigt, übernommene Montageleistungen ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen. Alle in unmittelbarem Zusammenhang mit von D+H gelieferten Anlagen stehenden Montagen sind mit der Betriebsfertigkeit der montierten Anlagen erbracht.

5.2 Nicht zur Montageleistung gehören alle etwa notwendig werdenden Maurer-, Stemm-, Zimmerer, Dachdecker- und Malerarbeiten, Gerüststellung, 230-Volt-Anschlüsse, E-Leitungen, UP-Schalterdosen, Abzweigkästen für die Motorleitungen. Bei Lieferung von Lichtkuppeln, Verschlusselementen (Wetterschutzhauben, Wetterschutzgitter) und Jalousieklappen muss das Abladen vom LKW, der Transport auf das Dach bzw. zum Zwischenlager sowie die Montage und das Einkleben bauseits ausgeführt werden.

 

6. Preise

6.1 Sämtliche von D+H genannten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.

6.2 Die Preise von D+H gelten ab Lager. Sonstige Nebenkosten und Gebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6.3 Arbeiten, für die ein Preis nicht vereinbart worden ist, werden nach Lohn- und Materialaufwand berechnet.

 

7. Zahlung, Aufrechnungs- und Abtretungsverbot

7.1 Grundsätzlich sind Zahlungen des Auftraggebers ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und spesenfrei an D+H zahlbar.

7.2 Hält der Auftraggeber vereinbarte Ratenzahlungstermine nicht ein, ist D+H berechtigt, die gesamte Restforderung fällig zu stellen.

7.3 Bei Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen in Höhe von 9% Punkte über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB auf den Rechnungsbetrag zu zahlen. Für verzugsbegründende Mahnungen wird eine Kostenpauschale von 15,00 € pro Mahnung erhoben. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass D+H durch den Verzug kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

7.4 Im Falle des Zahlungsverzuges ist D+H berechtigt, dem Auftraggeber eine Nachfrist von 10 Tagen zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann D+H auch ohne dies ausdrücklich angedroht zu haben, statt der Erfüllung ganz oder teilweise Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Der Schadensersatzanspruch wird durch einen angedrohten oder erklärten Rücktritt nicht berührt.

7.5 Eine Zahlung des Auftraggebers gilt erst dann als erfolgt, wenn D+H endgültig über den entsprechenden Betrag verfügen kann. Zahlungen per Wechsel oder anderer Anweisungspapiere sind nur nach besonderer Vereinbarung mit D+H zulässig. Bei solchen Zahlungen anfallende Bankspesen und Zinsen sind vom Auftraggeber zu tragen.

7.6 Sofern der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, seine Zahlungen einstellt oder wenn D+H nach Vertragsschluss andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so ist D+H - unbeschadet sonstiger Rechte - berechtigt, für sämtliche dem Auftraggeber gegenüber ausstehenden Lieferungen und Leistungen nach eigener Wahl Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen oder Zug-um-Zug Leistung zu verlangen sowie bei Verzug des Auftraggebers mit den Zahlungen, nach angemessener Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten. D+H ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:

a. Wenn sich nach Vertragsschluss ergibt, dass der Auftraggeber nicht kreditwürdig ist. Der Auftraggeber gilt als nicht kreditwürdig, wenn ein Scheck oder ein Wechsel zu Protest gegangen ist, der Auftraggeber seine Zahlungen ohne Gründe, die in dem Vertragsverhältnis liegen, einstellt, der Auftraggeber nach Vertragsschluss die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat, gegen ihn ein Haftbefehl gem. § 901 ZPO zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO ergangen ist oder ein erfolgloser Versuch der Zwangsvollstreckung bei dem Auftraggeber erfolgt ist. Es ist nicht erforderlich, dass die vorgenannten Tatsachen, die zur Annahme der Kreditunwürdigkeit führen, aus dem Verhältnis zwischen D+H und dem Auftraggeber herrühren.

b. Wenn sich herausstellt, dass der Auftraggeber unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.

c. Wenn die unter Eigentumsvorbehalt von D+H stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Auftraggebers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit die D+H ihr Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.

7.7 Werden durch eine Zahlung des Auftraggebers nicht sämtliche diesem gegenüber fälligen Forderungen von D+H ausgeglichen, so wird die Zahlung zunächst auf die nicht titulierten und nicht rechtshängigen und zuletzt auf die titulierten Verbindlichkeiten und zwar jeweils zunächst auf die ältere und sodann auf die jüngere angerechnet.

7.8 Zahlungen an Vertreter von D+H befreien nur dann von der entsprechenden Verbindlichkeit des Auftraggebers gegenüber D+H, wenn sich der Auftraggeber durch Vorlage einer Inkassovollmacht durch den Vertreter von dessen Geldempfangsvollmacht überzeugen konnte.

7.9 In Bezug auf Montageleistungen gelten ergänzend die Regelungen gemäß § 16 VOB/B.

7.10 Die Aufrechnungen seitens des Auftraggebers mit von D+H bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen solcher Gegenansprüche, sofern es sich bei dem Auftraggeber um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder einen Kaufmann im Sinne der §§ 1-6 HGB handelt und der mit ihm geschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Ein nicht zum vorgenannten Personenkreis gehörender Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis wie seine Verpflichtung beruht. Sofern in einem solchen Fall das Zurückbehaltungsrecht auf einem vom Auftraggeber geltend gemachten Nachbesserungsanspruch beruht, ist es auf das Zweifache der voraussichtlichen Nachbesserungskosten beschränkt.

7.11 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine ihm gegen D+H zustehenden Forderungen und Rechte an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die von D+H gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche von D+H gegen den Auftraggeber Eigentum von D+H, soweit die Ansprüche im Zusammenhang mit der gelieferten Ware stehen. D+H ist berechtigt, die gelieferten Waren zurück zu nehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.

8.2 Der Auftraggeber ist gegenüber D+H verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Waren pfleglich zu behandeln.

8.3 Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Auftraggeber ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Auftraggebers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.

8.4. Im Falle des Verkaufes der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr durch den Auftraggeber tritt dieser bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des mit D+H vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an D+H ab, wobei D+H die Abtretung bereits jetzt annimmt. Damit tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber ist ermächtigt, diese Forderungen so lange einzuziehen, so lange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber D+H nachkommt. Die Befugnis von D+H, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. D+H wird die Forderung jedoch nicht selbst einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen gegenüber D+H nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, keine Zahlungseinstellung vorliegt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Zur Sicherung der Ansprüche von D+H aus der Abtretung und dem verlängerten Eigentumsvorbehalt kann D+H jederzeit von dem Auftraggeber verlangen, D+H Auskunft über den vollständigen Namen und die Anschrift seines Abnehmers, bei dem er die Ware verwendet oder an den er die Ware verkauft, zu erteilen.

8.5 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der an den Auftraggeber gelieferten Ware durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der von D+H gelieferten Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, D+H nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt D+H das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der von D+H gelieferten Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die von D+H gelieferte Ware als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber D+H anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für D+H verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von D+H gegenüber dem Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch solche Forderungen an D+H ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die Abtretung wird von D+H bereits jetzt angenommen.

8.6 Ist die Forderung des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der von D+H gelieferten Ware in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Auftraggeber hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an D+H ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den D+H dem Auftraggeber für die weiter veräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte. D+H nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.

8.7 Im Falle einer Pfändung der Ware beim Auftraggeber ist D+H sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um von D+H gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.

8.8 D+H verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

8.9 Die Geltendmachung der Rechte durch D+H aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Auftraggeber nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung von D+H gegen den Auftraggeber angerechnet.

 

 

9. Gewährleistung

9.1 In Bezug auf Montageleistungen richtet sich die Gewährleistung nach VOB/B. Im Übrigen gelten die folgenden Regelungen:

9.2 Soweit ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist D+H berechtigt, nach eigener Wahl Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache zu wählen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf eine bestimmte Art der Nacherfüllung besteht nicht. Ist der Kaufpreis ganz oder teilweise nicht bezahlt, kann D+H die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Auftraggeber einen unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mangels- angemessenen Teil des Kaufpreises bezahlt.

9.3 Erst wenn auch die Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Auftraggeber das Recht zu vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.

9.4 Der Auftraggeber ist nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn D+H eine Nacherfüllung gem. Ziffer 9.2 ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn die von D+H gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Auftraggeber unzumutbar ist oder der Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

 

10. Sonstige Haftung

Unbeschadet den Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung von D+H folgendes:

10.1 Schadensersatzansprüche gegen D+H sind, unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen. D+H haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung oder Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; dies gilt auch für das Vorliegen von Mängeln eines nur der Gattung nach bestimmten Kaufgegenstandes. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.2 D+H haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des BGB für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von D+H beruhen. Ebenso haftet D+H nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Mängeln, die D+H arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert hat und bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

10.3 D+H schuldet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des BGB Schadensersatz oder Ersatz der dem Kunden entstandenen Aufwendungen, wenn ein Schaden auf der Verletzung einer von D+H übernommenen Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes beruht oder einer oder mehrere der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von D+H fahrlässig eine Pflicht verletzt haben, die für die Erreichung des Vertragswerks von wesentlicher Bedeutung ist (sog. Kardinalpflichten).

10.4 D+H übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber geschlossen worden.

 

11. Leistungsort, Gerichtsstand anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

11.1 Leistungsort für Lieferungen von D+H ist der jeweilige Versendungsort, für sonstige Leistungen von D+H und für Zahlungen des Aufraggebers ist er Hamburg.

11.2 Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen D+H und dem Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Hamburg oder nach Wahl von D+H der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers. Im Rahmen des Anwendungsbereichs von Art. 17 des „EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ vom 27.09.1968 gilt dies auch, wenn der Auftraggeber nicht zu den vorgenannten Personen gehört.

11.3 Für diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen D+H und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf - CISG- vom 11.04.1980.

11.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen D+H und dem Auftraggeber ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

12. Verbraucherstreitbeilegung

D+H beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.