Verkaufs- und Lieferbedingungen für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern

  1. Ein Unternehmer im Sinne der AGB ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft des privaten oder öffentlichen Rechts sowie ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, mit der in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

  2. Die nachstehenden Bedingungen gelten für die gesamten Geschäftsbeziehungen und dienen gegenüber Unternehmern (im Folgenden: Besteller) auch als Grundlage für alle zukünftigen Geschäfte. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als dass die D+H Mechatronic AG (im Folgenden: D+H) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

  3. Die Datenverarbeitung erfolgt im Rahmen des Vertriebs bzw. der Vertragserfüllung nach den geltenden Datenschutzbestimmungen: Datenschutz / Datenschutz Social Media (dh-partner.com)

  1. D+H hält sich an alle Angebote für drei Monate gebunden. Das Vertragsverhältnis kommt mit Eingang des von dem Besteller gegengezeichneten Angebots bei D+H zustande. Der Besteller ist jedoch verpflichtet, D+H unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

  2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem Vertrag sowie Weiterverkauf der Lieferungen vor Erhalt bedürfen der schriftlichen Zustimmung von D+H. Andernfalls kann D+H durch schriftliche Erklärung ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

  3. Fabrikatorisch erforderliche Abweichungen von Mustern oder früheren Lieferungen zur Verbesserung des Fabrikats behält sich D+H vor.

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

  2. Hat D+H die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben dem vereinbarten Preis alle erforderlichen Nebenkosten wie zum Beispiel Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerks¬zeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen oder ähnlichem.

  3. Zahlungen sind wie in der Auftragsbestätigung angegeben an D+H zu leisten.

  4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind; ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht.

  5. Jeder Auftrag wird mit einem Mindestbestellwert von 150,00 € bearbeitet. Es obliegt dem Besteller diesen Mindestwert zu beachten.

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von D+H bis zur Erfüllung sämtlicher gegenüber dem Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die D+H zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird D+H auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

  2. Für den Fall der Veräußerung der Lieferungen tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungs¬halber an D+H ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von D+H in Rechnung gestellten Preis der Lieferungen entspricht. Der an D+H abgetretene Forderungs¬anteil ist vorrangig zu befriedigen.

  3. Verbindet der Besteller die Lieferungen mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem von D+H in Rechnung gestellten Preis der Lieferungen entspricht.

  4. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der gemäß dieses Paragraphs IV. (Eigentumsvorbehalt), an D+H abgetretenen Forderungen befugt. Der Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleisteten Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an D+H weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen (wie z. B. bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens etc.), ist D+H berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann D+H nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsab¬tretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber den Abnehmern verlangen. In diesem Fall hat der Besteller D+H die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

  5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller D+H unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung der Lieferungen ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung in Höhe des Gegenwertes der Lieferungen erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Abnehmer erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

  6. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist D+H auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Lieferungen zu verlangen und/oder - erforderlichenfalls nach Fristsetzung - vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Lieferungen liegt keine Rücktrittserklärung seitens D+H, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

  1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind der Liefertermin bzw. die Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.

  2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, ins¬besondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen entsprechend angemessen; dies gilt nicht, wenn D+H die Verzögerung zu vertreten hat.

  3. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Sanktionen und Embargos oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen entsprechend angemessen. Gleiches gilt auch, wenn o.g. Ereignisse bei einem Zulieferer von D+H eintreten.

  4. Der Besteller kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist D+H schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Mit Zugang der Aufforderung kommt D+H in Verzug

  5. Der Besteller ist nach Inverzugsetzung verpflichtet, auf Verlangen von D+H innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf die Lieferung besteht.

  6. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer D+H etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von D+H zu vertreten ist

  7. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 4 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 10 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

  8. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

  9. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. D+H wird den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Besteller unverzüglich erstatten.

  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

    a) Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von D+H gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

    b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

  2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn bzw. die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

  1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

    a) Alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenar¬beiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

    b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfs¬gegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,

    c) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschi¬nenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Auf¬enthaltsräume einschließlich der Umstände angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Eigentums/Besitzes von D+H und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Eigentums/Besitzes ergreifen würde,

    d) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

  2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert D+H und dem Montagepersonal zur Verfügung zu stellen.

  3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Die Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

  4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von D+H zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von D+H oder des Montagepersonals zu tragen.

  5. Der Besteller hat D+H wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

  6. Verlangt D+H nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.

  1. Soweit die in Prospekten, Anzeigen, Internetseiten und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von D+H ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend und unverbindlich

  2. Die Geltendmachung von Sachmängelrechten des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Be¬steller hat Sachmängel gegenüber D+H unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

  3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes (z.B. Fenster oder Wände) oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

  4. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an den Lieferungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entste¬henden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

  5. Im Falle des Vorliegens eines Sachmangels ist D+H zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Das Verlangen des Bestellers auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder Nachlieferung steht in jedem Fall D+H zu.

  6. Hat der Besteller die mangelhafte Lieferung gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist D+H berechtigt nach ihrer Wahl zu entscheiden, das Entfernen der mangelhaften Lieferung und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder nachgelieferten Sache selbst vorzunehmen oder durch andere Personen einschließlich des Bestellers vornehmen zu lassen. Mit der Anzeige der Mangelhaftigkeit der Lieferung ist D+H darauf hinzuweisen, dass die Lieferung bereits eingebaut bzw. angebracht ist

  7. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht wurden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Unbeschadet weitergehender Ansprüche von D+H hat der Besteller im Falle einer unberechtigten Mängelrüge D+H die Aufwendungen zur Prüfung und - soweit verlangt - zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.

  8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen D+H bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausge¬henden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen D+H gilt ferner Nr. 6 entsprechend.

  9. Rückgriffansprüche des Bestellers wegen Aufwendungsersatz für Aus- und Einbaukosten, die er im Verhältnis zu seinem Abnehmer zu tragen hat, bestehen nur, wenn der Mangel beim Gefahrübergang auf den Besteller vorlag, der Besteller seiner Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 377 HGB nachgekommen ist und keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen mit seinem Abnehmer getroffen hat. Die Höhe des Rückgriffs ist auf den Betrag des von D+H in Rechnung gestellten Preises der mangelhaften Lieferung begrenzt.

  10. Bessert D+H die Lieferung nach, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben.

  11. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Besteller das Recht zu, zu mindern oder - wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist - nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Unberührt bleibt auch das Recht des Bestellers, Schadensersatz gemäß den hier in Paragraph XIII. aufgeführten Punkten zu verlangen.

  12. Rücksendungen von Waren werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen.

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Der Rückgriffanspruch des Unternehmens gem. § 445 a BGB verjährt ebenfalls nach einem Jahr. § 445 b Abs. 2 BGB findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Ablaufhemmung spätestens in drei Jahren nach Ablieferung bzw. Abnahme endet.

  2. Die Verjährungsfristen nach Nr. IX,1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen D+H, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

  3. Die Verjährungsfristen nach Nr. IX,1 und Nr. IX,2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

    a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit D+H eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

    b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle - nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender - schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Scha¬densersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

  4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.

  5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

  6. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt Nr. IX,1 Satz 1.

  7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  1. An Standardsoftware hat der Besteller das einfache, nicht übertragbare Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen. Weitergehende Rechte (z.B. Bearbeitung oder Dekompilierung) werden dem Besteller nicht eingeräumt.

  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich D+H seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von D+H Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag D+H nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen D+H zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

  3. Sofern nicht anders vereinbart, ist D+H verpflichtet, 167 (Stand Januar 2018) die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von D+H erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet D+H gegenüber dem Besteller innerhalb der in Paragraph IX bestimmten Frist wie folgt:

    a) D+H wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies D+H nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

    b) Die Pflicht von D+H zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Paragraph XIII.

    c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von D+H beste¬hen nur, soweit der Besteller D+H über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und D+H alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs-oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

  4. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

  5. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von D+H nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von D+H gelieferten Produkten eingesetzt wird.

  6. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. X, 3 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Paragraph VIII Nr. 5, bis 9 entsprechend.

  7. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Paragraph VIII entsprechend.

  8. Weitergehende oder andere als die in diesem Paragraph X geregelten Ansprüche des Bestellers gegen D+H und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

  1. Die Parteien sind sich einig, dass sie die Kenntnisse, die sie im Zusammenhang mit Verhandlungen und den Abschlüssen von Verträgen übereinander und die jeweiligen verbundenen Unternehmen erhalten haben, streng vertraulich behandeln. Diese Verpflichtung besteht auch über das Vertragsende hinaus.

  2. Die Parteien dürfen Geschäfts und Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Informationen Dritten nicht zugänglich machen.

  3. Verletzt der Besteller das vereinbarte Geheimhaltungsverbot und setzt er diese Verletzung trotz Abmahnung durch D+H fort, so hat er an D+H eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen. Dauert die Verletzungshandlung an, hat der Besteller für jeden weiteren Monat der Verletzung eine weitere Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € zu zahlen. Das Recht von D+H, einen entstehenden weiteren Schaden geltend zu machen und Einstellung des verbotenen Verhaltens zu fordern, bleibt unberührt

  1. D+H haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von D+H oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von D+H ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer als der in Satz 1 aufgeführten Ausnahme¬fälle vorliegt. Außerhalb der Fälle die in Satz 1 und 2 genannt sind, wird die Haftung von D+H wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind - auch nach Ablauf einer D+H etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag nach Paragraph VIII., Nr. 11 bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Paragraph V, Nr. 3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von D+H erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht D+H das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will D+H von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat D+H dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war

  1. D+H haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von D+H oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von D+H ist in Fällen grober Fahr¬lässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer als in den Sätzen 1 oder 3 dieser Nr. XIII,1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haftet D+H nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit D+H den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorher¬sehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer als in den Sätzen 1 oder 3 dieser Nr. XIII,1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

  2. Die Regelungen aus der vorstehenden Nr. XIII,1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Paragraph V. Nummern 4 bis 7, die Haftung für Unmöglichkeit nach Paragraph XII., Nr. 1.

  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz von D+H.

  2. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz von D+H. D+H ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

  3. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

  1. Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenso für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

  2. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieses Vertrags lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, sich auf wirksame Regelungen zu verständigen, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für die Schließung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.